Satzung des Feuerwehrvereins Geusfeld
Inkrafttreten am 15.1.2011
löst Satzung vom 1.1.1997 ab
Name Sitz Geschäftsjahr
Vereinszweck
Mitglieder
Erwerb der Mitgliedschaft
Beendigung der Mitgliedschaft
Mitgliedsbeiträge
Organe des Vereins
Vorstand
Zuständigkeiten der Vorstandschaft
Sitzung des Vorstands
Kassenführung
Mitgliederversammlung
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Ehrung
Auflösung
Inkrafttreten
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Feuerwehrverein Geusfeld"
Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Geusfeld.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck nach oben
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke der Feuerwehr und für den Verein verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende
3. Fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
(2) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehr- und Vereinswesen besondere Verdienste erworben haben.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft nach oben
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Beitritt zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser ist nicht verpflichtet, bei einer Ablehnung etwaige Gründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch Austritt, zum Ende des Kalenderjahres
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss
(2) Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht anteilig zurückerstattet.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund von der Mitgliederliste gestrichen werden. Sollte ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand sein, darf die Streichung erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es etwa bei vereinsschädigendem Verhalten und gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
(5) Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingegangen sein.
(6) Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. Die Entscheidung zum Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitgliedern in geheimer Abstimmung.
(7) Bei den aufgeführten Gründen einer Beendigung der Mitgliedschaft, wird auch kein Mitgliedsbeitrag anteilig zurückbezahlt.
§6 Mitgliedsbeiträge nach oben
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand nach oben
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. den ersten und zweiten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, die soweit dem Verein angehören und nicht in einer Funktion gemäß Nr. 1 - 4 gewählt werden.
(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1. bis 4. genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorstand unter Absatz 1 Nr.1 bis Nr.4 ist in geheimer Abstimmung zu wählen, sofern dies die Mehrheit der Mitgliederversammlung beschließt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Nachgewählte Vorstandsmitglieder bleiben nur für den Rest der laufenden Periode im Amt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Erstellen des Jahres- und Kassenberichts
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 250, -- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§10 Sitzung des Vorstandsnach oben
(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen und diese wird auch vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Datum der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
§11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§12 Mitgliederversammlungnach oben
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
2. Genehmigung der Jahresrechnung, durch Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstands
4. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
5. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Auflösung des Vereins
8. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung, findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung (z.B. Gemeindekurier, Vereinsorgane, oder Aushang) einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge die erst in der Versammlung gestellt werden, muss nicht sofort in der Mitgliederversammlung entschieden werden, außer es wird von allen anwesenden Mitgliedern verlangt.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beschließt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Datum der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§14 Ehrungen nach oben
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Vereinswesen erworben haben, kann ein
1. Ehrenabzeichen
oder
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufener Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen im OT. Geusfeld oder für einen wohltätigen Zweck im selbigen zu verwenden hat.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 16.01.2011 in Kraft
1. Vorsitzender Popp Ludwig
2. Vorsitzender Marschall Christian
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